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Steuer-Tipps 
 

Als Werbungskosten
Unselbstständig Erwerbstätige können ihre Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten (d.h. die Bruttobeträge der Rechnungen) als Werbungskosten in der Jahressteuererklärung anführen.

Als Betriebsausgabe
UnternehmerInnen können Aufwendungen für ihre berufliche Aus- und Weiterbildung als Betriebsausgabe steuerlich absetzen. Ebenfalls abzugsfähig sind Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für Ausbildungen, die der privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung, Esoterik, Sport, etc.).

(Außerbetrieblicher) Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie
Unternehmer/-innen, die in die Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter/-innen investieren, können im Rahmen ihrer Jahressteuererklärung zusätzlich zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Mitarbeiteraus- und weiterbildung einen Bildungsfreibetrag in der Höhe von maximal 20 % der angelaufenen Kosten geltend machen, sofern die Bildungsmaßnahmen im betrieblichen Interesse sind. Der Bildungsfreibetrag hat die Wirkung einer fiktiven Betriebsausgabe. ´

Die Förderung der Investitionen in die Weiterbildung der Mitarbeiter/-innen soll den Ausbildungsstand der Belegschaft verbessern. Die heimischen Betriebe sollen damit ihre Position im nationalen und internationalen Wettbewerb stärken können. Alternativ zum Bildungsfreibetrag können Unternehmer/-innen für die außerbetriebliche Mitarbeiteraus- und weiterbildung eine Bildungsprämie in der Höhe von 6 % der angefallenen Kosten in Anspruch nehmen. Die Bildungsprämie wird dem Abgabenkonto gutgeschrieben.

Weitere steuerliche Informationen unter: www.wko.at/steuern und www.bmf.gv.at/steuern.