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Vereinsstatuten 
 

§ 1 Name und Sitz
Der Name des Vereins ist Knowledge Management Austria - Verein für Forschung, Entwicklung und Bildung im Wissensmanagement. Der Verein hat seinen Sitz in Wien.

Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.

§ 2 Vereinszweck
Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

Der Verein richtet sich an Einzelpersonen, Organisationen - Unternehmen, NPOs und die öffentliche Verwaltung - sowie die Öffentlichkeit.

Der Verein verfolgt folgende Zwecke:

  • Bewusstseinsbildung über Wissensmanagement
  • Wissenschaftliche Forschung und Publikation auf dem Gebiet des Wissensmanagement
  • Förderung des Berufsbildes WissensmanagerIn
  • Förderung und Unterstützung der Praxis des Wissensmanagements
  • Förderung der organisations- und disziplinenübergreifenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet Wissensmanagement in Forschung und Praxis
  • Förderung der Wissensmanagement-Community in Österreich und deren internationale Vernetzung
  • Austausch von Informationen und Erfahrungen im Wissensmanagement mit Partnern innerhalb und außerhalb Österreichs
     

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und ihre Aufbringung
Der Vereinszweck soll durch die folgenden ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

Als ideelle Mittel dienen vor allem

  • Öffentlichkeitsarbeit
  • die Durchführung von Veranstaltungen, wie z.B. Vorträge, Kongresse und Tagungen,
  • die Unterstützung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen,
  • der Betrieb von Medien (insbesondere eines Portals) für den Wissensaustausch und die Herausgabe von Publikationen
  • sowie die Durchführung von Forschungsprojekten.

Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch

  • Mitgliedsbeiträge,
  • Einnahmen aus der Durchführung von Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten,
  • Spenden und sonstige finanzielle Förderungen.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2) Ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen und Organisationen werden. Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft ist die Entrichtung des von der Generalversammlung festgelegten Mitgliedbeitrages und die grundsätzliche Bereitschaft zu Austausch und Zusammenarbeit auf dem Gebiet Wissensmanagement.

3) Personen, die sich im Wissensmanagement besonders profiliert haben oder in anderer Weise in enger Beziehung zur Organisation stehen, können als Ehrenmitglieder aufgenommen werden. Sie haben keine Mitgliedsbeiträge zu entrichten und haben volles Sitz- und Stimmrecht.
 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet die Geschäftsführung endgültig. Die Aufnahme kann unter Angabe von Gründen verweigert werden.

2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag der Geschäftsführung oder des Präsidiums durch die Generalversammlung.

3) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch den Ausschluss.

2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss der Geschäftsführung mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

3) Die Streichung eines Mitgliedes kann die Geschäftsführung vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann von der Geschäftsführung wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zu deren Entscheidung.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag der Geschäftsführung beschlossen werden.
 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.

2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsgebühren in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

3) Die Mitglieder sind nicht am Erfolg oder am Vermögen des Vereins beteiligt. Mitglieder von Vereinsorganen dürfen nur angemessene Bezüge für Ihre Tätigkeit erhalten.
 

§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, das Präsidium, die Geschäftsführung, das Schiedsgericht und die Rechnungsprüfer.

§ 9 Die Generalversammlung
1) Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal in zwei Jahren statt.

2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss der Geschäftsführung, des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen drei Wochen stattzufinden.

3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch die Geschäftsführung.

4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung bei der Geschäftsführung schriftlich einzureichen.

5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder teilnahme- sowie stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. Ihrer Vertreter lt. Abs. 6) beschlussfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende der Geschäftsführung. Bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Mangels diesem das an Jahren älteste anwesende Mitglied der Geschäftsführung.
 

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1) Entgegennahme sowie Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsbeschlusses

2) Beschlussfassung über den Voranschlag

3) Bestellung und Enthebung der Mitglieder der Geschäftsführung und des Präsidiums sowie der Rechnungsprüfer

4) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder

5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

6) Entscheidung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

7) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
 

§ 11 Das Präsidium
1) Das Präsidium besteht aus 5-11 Personen, die von der Generalversammlung aus der Zahl der Vereinsmitglieder - soweit dies juristische Personen sind, aus den von diesen benannten Personen - gewählt werden.

2) Das Präsidium wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und ein(e) Stellvertreter(in).

3) Das Präsidium tritt zu Sitzungen zusammen, wenn es die Interessen des Vereins erforderlich machen, mindestens jedoch einmal jährlich. Auf schriftlichen Antrag eines Präsidiumsmitgliedes oder auf Verlangen eines Rechnungsprüfers hat eine Präsidiumssitzung binnen zwei Wochen stattzufinden.

4) Das Präsidium

  • prüft die Erfüllung des Vereinszwecks und bemüht sich um die ständige Verwirklichung der Statuten,
  • gibt Impulse zur strategischen Entwicklung des Vereins,
  • unterstützt die Geschäftsführung bei Ihren Aktivitäten in allen wichtigen strategischen Fragestellungen, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind,
  • prüft und unterstützt die inhaltliche Arbeit der Geschäftsführung auf wissenschaftliche Fundierung und Praxisorientierung und gibt Impulse zur inhaltlichen Weiterentwicklung,
  • leistet Beiträge zur nationalen und internationalen Vernetzung der Organisation,
    überwacht die Verwaltung des Vereinsvermögens und die weiteren Aufgaben der Geschäftsführung,
  • beruft eine Generalversammlung ein, wenn es das Wohl des Vereins erfordert,
    entscheidet in Fällen, in denen die Generalversammlung das Präsidium mit einer Angelegenheit befasst,
  • vertritt den Verein gegenüber den Geschäftsführern; es kann eine Vergütung mit ihnen vereinbaren.
     

§ 12 Die Geschäftsführung
1) Die Geschäftsführung besteht aus mindestens zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewählt. Die Geschäftsführung hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt die Geschäftsführung ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhergesehbar lange Zeit aus, bestellt das Präsidium eine neue Geschäftsführung, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Die Funktionsdauer der Geschäftsführung beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

2) Die Geschäftsführung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Wurde ein Vorsitzender der Geschäftsführung bestellt, so gibt seine Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

3) Die Verteilung der Geschäfte unter den Geschäftsführern sowie die Geschäftsordnung für die Geschäftsführer beschließt die Geschäftsführung selbst.

4) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Geschäftsführers durch Enthebung und Rücktritt.

5) Die Generalversammlung kann bei offensichtlichem Missbrauch der Funktion der Geschäftsführer jederzeit die gesamte Geschäftsführung oder einzelne Mitglieder mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln entheben.

6) Die Geschäftsführer können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts der gesamten Geschäftsführung an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam, spätestens jedoch zwei Monate nach der schriftlichen Erklärung des Rücktritts.

§ 13 Aufgabenkreis der Geschäftsführung
Der Geschäftsführung obliegt die Leitung des Vereins und die Vertretung des Vereins nach außen. Ihr kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In ihren Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

2) Vorbereitung der Generalversammlung

3) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen

4) Verwaltung des Vereinsvermögens

5) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern

6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

In wichtigen Angelegenheiten ist die Meinung des Präsidiums einzuholen.
 

§ 14 Die Rechnungsprüfer
1) Die ordentliche Generalversammlung wählt jeweils für die Prüfung des laufenden Geschäftsjahres aus dem Kreis der Vereinsmitglieder - soweit diese juristische Personen sind, aus den von diesen benannten Personen - zwei Rechnungsprüfer. Diese dürfen der Geschäftsführung und dem Präsidium nicht angehören. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich.

2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereins und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Die Rechnungsprüfer sind befugt, jederzeit in die Korrespondenz, die Geschäftsbücher und die sonstigen Belege des Vereins Einsicht zu nehmen und Aufklärung zu verlangen. Sie haben über ihre Feststellungen der Generalversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer treten zu Sitzungen zusammen, wenn es ihre Aufgabe erforderlich macht. Auf schriftliches Verlangen eines Rechnungsprüfers unter Angabe von Gründen ist eine Sitzung längstens binnen acht Tagen abzuhalten. Die Rechnungsprüfer beschließen einstimmig. Über jede Sitzung der Rechnungsprüfer ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus der die Teilnehmer, die Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und deren statutenmäßige Gültigkeit zu ersehen ist; die Niederschrift ist von beiden Rechnungsprüfern zu unterfertigen.

3) Bei Verhinderung eines Rechnungsprüfers tritt ein stellvertretender Rechnungsprüfer an seine Stelle.
 

§ 15 Art der Schlichtung von Streitigkeiten
1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Vereinsschiedsgericht.

2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Präsidium zwei Mitglieder als Schiedsgericht namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
 

§ 16 Auflösung des Vereins
1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie den Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinzweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff. Bundesabgabenordnung zu verwenden.

4) Die letzte Geschäftsführung des Vereins hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.